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strafrechtlich relevant sein könnten und gebe hiermit bekannt, daß ich
mir diese Aussagen nicht zu eigen mache. Die Zitate dienen
ausschließlich zur Dokumentation von Meinungen anderer öffentlicher
Personen.
Meine Meinung:
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Eine Demokratie braucht Gedanken- und Meinungsfreiheit!
In diesem Zusammenhang mein Verweis auf:
§ 193 StGB, Art. 5 GG sowie Art. 11 MRK.
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Wichtiger Hinweis zum Datenschutz:
Virtuelles Hausverbot
Die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, seit dem
23.05.1949 als Bundesrepublik Deutschland bezeichnet (Art. 133 GG)
hat beschlossen, ab dem 01. Januar 2008 Verdachtsunabhängig sämtliche
elektronische Daten aller Bürger (gemäß Art. 25 GG > Bewohner <.) der
*BRD* zu speichern. Die Verwaltung der BRD hat hier grob rechtswidrig
entschieden, denn durch diesen Beschluß wird die gemäß GG garantierte
Unschuldsvermutung aller Bewohner aufgehoben. Auch hat sie ein
ausstehendes Urteil des "Bundesverfassungsgerichts" (>
Grundgesetzgerichts <) zu dieser sehr sensiblen Frage nicht abgewartet.
Daher widerspreche ich gemäß Bundes- und Landesdatenschutzgesetz und
gemäß der Charta der Vereinten Nationen, allgemeine Erklärung der
Menschenrechte (im besonderen die Artikel 12 / 19) einer Speicherung
meiner elektronischen Daten durch Sicherheitsbedienstete der BRD oder
sonstiger Geheimdienste!
Darüber hinaus erteile ich ab sofort den Mitarbeitern der
Sicherheitsbehörden und der Geheimdienste der BRD, sowie den
ausländischen Geheimdiensten ein > virtuelles Hausverbot <. für alle
meine elektronischen Verbindungen und Kommunikationen in Wort, Text,
Bild und Ton und meine elektronischen und telefonischen
Kommunikationswege.
Dieses Hausverbot gilt ohne zeitliche Beschränkung für alle Zeit!
Des weiteren erkläre ich alle Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden und
Geheimdienste, die meine Post durchschnüffeln, zu > unerwünschten
Personen < (Persona non grata)!
Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt."
Artikel 19 UN-Menschenrechtscharta:
"Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten."
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Handyside - Urteil vom 07.12.1976 zu Artikel 10, Absatz 1 - Meinungsäußerungsfreiheit – der Europäischen Menschenrechtskommission:
"Seine Kontrollfunktion gebietet dem Gerichtshof, den Grundsätzen, die einer "demokratischen Gesellschaft" eigen sind, größte Aufmerksamkeit zu schenken. Das Recht der freien Meinungsäußerung stellt einen Grundpfeiler einer solchen Gesellschaft dar, eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden einzelnen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 10, Abs. 2 gilt dieses Recht nicht nur für die günstigen aufgenommenen oder als unschädlich oder unwichtig angesehenen "Informationen" und "Gedanken", sondern auch für die, welche den Staat oder irgendeinen Bevölkerungsteil verletzen, schockieren oder beunruhigen. So wollen es Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es eine "demokratische Gesellschaft" nicht gibt."
Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung. (BVerfG-Urteil 04. November 2009, Abs. 67)
Urteil: BVerfG vom 04. November 2009, Absatz 50
Geschützt sind damit von Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wieweit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Meinungsauseinandersetzung als wirksame Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes als radikale Infragestellung der geltenden Rechtsordnung nicht von vornherein als dem Schutzbereich des Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz heraus.